Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen der BOVAG-Zweiradunternehmen wurden in Absprache mit dem Verbraucherverband und dem ANWB im Rahmen der Koordinierungsgruppe Selbstregulierung (CZ) des Sozial- und Wirtschaftsrates ausgearbeitet und sind im September 2006 in Kraft getreten. Die CZ würde es Preis , wenn dies in einem Zitat aus diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen angegeben wird.
Definitionen
In diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten die folgenden Definitionen:
- Zweiräder: alle Arten von Fahrrädern (Mopeds), Mofas, Motorrädern (einschließlich Motorrollern) und Motorrollern (einschließlich Mofas), mit oder ohne Beiwagen;
- das zu erwerbende Fahrrad: ein Fahrrad, das der Käufer dem Verkäufer im Rahmen des Kaufvertrags verkauft;
- der Vertrag: der Vertrag über den Kauf und Verkauf eines neuen oder gebrauchten Zweirads oder von Teilen und Zubehör dafür;
- der Verkäufer: die Person, die gemäß dem Vertrag ein neues oder gebrauchtes Zweirad oder Teile und Zubehör davon verkauft;
- der Käufer: die Person, die gemäß dem Vertrag ein neues oder gebrauchtes Fahrrad oder Teile und Zubehör davon erwirbt;
- der Auftrag: die Vereinbarung über die Durchführung von Montage-, Demontage-, Reparatur- oder Wartungsarbeiten, freiwilligen oder gesetzlich vorgeschriebenen Prüfungen und Schadensbegutachtungen, die jeweils einzeln oder zusammen als Arbeiten bezeichnet werden;
- die Werkstatt: die Person, die einen Auftrag in Bezug auf ein Zweirad und/oder dessen Teile und Zubehör ausführt oder ausführen lässt;
- der Kunde: die Person, die die Werkstatt beauftragt, Arbeiten auszuführen oder ausführen zu lassen;
- die Garantie:
- die vom Hersteller, Importeur oder Verkäufer gewährte Garantie für neue Zweiräder, Teile und Zubehör;
- die im BOVAG-Garantiezertifikat für ein gebrauchtes Motorrad/Roller/Moped/Roller oder im BOVAG-Garantiezertifikat für ein gebrauchtes Fahrrad beschriebene Garantie;
- auf die Arbeit: die BOVAG-Reparatur- und Wartungsgarantie.
Kaufen und verkaufen
Artikel 1 Das Angebot
Das Angebot des Verkäufers erfolgt mündlich, schriftlich oder elektronisch und ist - sofern eine Annahmefrist gesetzt wurde - während der darin genannten Frist wirksam. Die Annahme des Angebots durch den Käufer ist nur gültig, wenn sie innerhalb der angegebenen Frist erfolgt. Auch die elektronische Annahme des Angebots durch den Käufer ist nur gültig, wenn sie vom Verkäufer bestätigt wird. Wurde keine Frist für die Annahme festgelegt, so bleibt das Angebot zwei Arbeitstage lang gültig, sofern das Zweirad unverkauft bleibt.
Artikel 2 Der Vertrag
Der Vertrag sollte immer schriftlich oder elektronisch geschlossen werden. Eine Kopie der schriftlichen Vereinbarung sollte dem Käufer ausgehändigt werden. Das Fehlen einer schriftlichen oder elektronisch aufgezeichneten Vereinbarung hat jedoch nicht zur Folge, dass diese Vereinbarung ungültig ist.
Artikel 3 Der Inhalt der Vereinbarung
Die schriftlich oder elektronisch festgehaltene Vereinbarung muss in jedem Fall enthalten:
- die Beschreibung des Zweirads und des zu erwerbenden Zweirads, beides mit eventuellem Zubehör;
- den Preis des Zweirads zum Zeitpunkt des Kaufs und Verkaufs, wobei anzugeben ist, ob es sich um einen fest vereinbarten oder einen nicht fest vereinbarten Preis handelt;
- den Preis eines jeden zu kaufenden Zweirads zum vereinbarten Zeitpunkt der Lieferung dieses Zweirads;
- das voraussichtliche oder ausdrücklich festgelegte Lieferdatum;
- einen Verweis auf die Garantiebestimmungen, wenn der Verkäufer oder ein Dritter als Garantiegeber auftritt (wenn möglich, sind die Garantiebestimmungen des Dritten zur Einsichtnahme zur Verfügung zu stellen);
- die Art der Bezahlung.
Artikel 4 Preisänderungen/-erhöhungen
- Änderungen der Steuern, Verbrauchssteuern und ähnlicher staatlicher Abgaben werden jederzeit sowohl im fest vereinbarten Preis als auch im nicht fest vereinbarten Preis für neue und gebrauchte Zweiräder weitergegeben.
- Unbeschadet der Bestimmungen in Artikel 5.1 können neben den vorgenannten Änderungen auch Preiserhöhungen infolge von Änderungen der Hersteller- und/oder Importeurspreise und der Wechselkurse auf den nicht festgesetzten Preis aufgeschlagen werden. Nach Mitteilung dieser Änderung ist der Käufer berechtigt, den Vertrag aufzulösen, wenn die Erhöhung des vereinbarten Preis durch den Verkäufer nach Vertragsabschluss erfolgt. Der Rücktritt muss innerhalb von zehn Tagen nach dieser Mitteilung erfolgen.
Artikel 5 Die Überschreitung der Lieferfrist
- Wenn der voraussichtliche Liefertermin des Fahrrads überschritten wird, kann der Käufer den Verkäufer schriftlich in Verzug setzen. Wenn der Verkäufer das Fahrrad innerhalb von drei Wochen immer noch nicht geliefert hat, hat der Käufer das Recht, den Vertrag ohne gerichtliche Intervention, vorzugsweise per Brief, für aufgelöst zu erklären. Liefert der Verkäufer den verkauften Gegenstand dennoch innerhalb der vereinbarten Frist von drei Wochen, so wird eine etwaige Preiserhöhung innerhalb dieser Frist nicht weitergegeben.
- Wenn der Verkäufer bei einer Überschreitung der voraussichtlichen Lieferfrist schuldhaft versagt, kann der Käufer Ersatz des entstandenen Schadens verlangen. Bei Überschreitung einer fest vereinbarten Lieferfrist des Zweirads hat der Käufer das Recht, den Vertrag ohne Inverzugsetzung oder gerichtliches Einschreiten per Brief aufzulösen und/oder Ersatz des erlittenen Schadens zu verlangen.
- Wenn die Überschreitung einer Lieferfrist eine Folge höherer Gewalt seitens des Verkäufers ist, haben sowohl Käufer als auch Verkäufer das Recht, den Vertrag aufzulösen. Das Rücktrittsrecht entsteht, sobald die vereinbarte feste Frist überschritten ist. Sobald eine angenommene Lieferfrist überschritten ist, sind die Parteien berechtigt, den Vertrag drei Wochen nach der in Absatz 1 genannten Inverzugsetzung oder zu dem Zeitpunkt aufzulösen, zu dem der Verkäufer dem Käufer mitteilt, dass er nicht innerhalb von drei Wochen liefern kann.
- In allen Fällen, in denen sich der Verkäufer auf eine dauerhafte Situation höherer Gewalt berufen kann, sind beide Parteien berechtigt, unverzüglich vom Vertrag zurückzutreten.
Artikel 6 Annullierung
Der Käufer hat das Recht, den Kaufvertrag zu annullieren. Diese Annullierung kann nur schriftlich innerhalb von acht Tagen nach Abschluss des Vertrages erfolgen, jedoch nicht nach erfolgter Lieferung. Innerhalb von zehn Tagen nach dieser Annullierung ist der Käufer verpflichtet, dem Verkäufer den gesamten Schaden zu ersetzen, der ihm durch die Annullierung entstanden ist. Dieser Schaden wird auf 15 % des Kaufpreises des stornierten Zweirads festgesetzt, es sei denn, die Parteien vereinbaren beim Abschluss des Vertrags einen niedrigeren Prozentsatz. Hat der Käufer diese Entschädigung nicht innerhalb von zehn Tagen gezahlt, ist der Verkäufer berechtigt, dem Käufer schriftlich mitzuteilen, dass er die Erfüllung des geschlossenen Vertrags verlangt. In diesem Fall kann der Käufer keine Annullierung mehr verlangen. Die Verpflichtung des Käufers zur Zahlung dieser Entschädigung ist eine Schuld im Sinne von Artikel 15 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen, für die ausdrücklich eine Zahlungsfrist vereinbart wurde.
Das Rücktrittsrecht erlischt, wenn der Käufer dem Verkäufer im Rahmen des Kaufvertrags über ein neues oder gebrauchtes Zweirad (oder Teile und Zubehör dafür) ein Zweirad im Wege des Kaufs verkauft, wenn das zu kaufende Zweirad vom Käufer an den Verkäufer geliefert worden ist.
Artikel 7 Eigentumsvorbehalt
Das gelieferte Zweirad bleibt Eigentum des Verkäufers, solange der Käufer nicht alle seine Schulden aus dem Kaufvertrag vollständig beglichen hat. Solange das Eigentum an dem Fahrrad nicht auf den Käufer übergegangen ist, ist der Käufer verpflichtet, die gesetzlich vorgeschriebenen Versicherungen für die Nutzung des Fahrrads sowie eine Versicherung gegen Total- oder Teilverlust (Kaskoversicherung) abzuschließen. Der Käufer ist ferner verpflichtet, das Fahrrad auf eigene Kosten warten zu lassen. Der Verkäufer ist nicht verpflichtet, den Käufer von seiner Haftung als Verwahrer des Fahrrads freizustellen. Dagegen hat der Käufer den Verkäufer von Ansprüchen freizustellen, die Dritte gegenüber dem Verkäufer geltend machen und die im Zusammenhang mit dem Eigentumsvorbehalt stehen können.
Artikel 8 Gefahr des Fahrrads
Das Fahrrad geht bis zum Zeitpunkt der tatsächlichen Lieferung auf Rechnung und Gefahr des Verkäufers. Ein zu kaufendes Fahrrad geht erst dann in das Eigentum des Verkäufers über, wenn es ihm tatsächlich geliefert und vollständig bezahlt worden ist. Diese Zahlung kann durch Verrechnung mit dem Kaufpreis des gekauften Fahrrads erfolgen. Bis zu diesem Zeitpunkt geht das zu erwerbende Fahrrad auf Rechnung und Gefahr des Käufers und alle Kosten gehen zu seinen Lasten. Dazu gehören auch die Kosten für die Instandhaltung und alle Schäden, gleich welcher Ursache, einschließlich der Schäden, die dadurch entstehen, dass der Fahrzeugschein nicht vollständig vorgelegt werden kann.
Reparatur und Wartung
Artikel 9 Kostenvoranschlag und Frist
Der Auftraggeber kann vor oder bei Auftragserteilung einen Kostenvoranschlag über den Preis der Arbeiten sowie die Frist für die Ausführung der Arbeiten verlangen. Der Auftrag ist vorzugsweise schriftlich oder elektronisch zu erteilen. Der angegebene Preis und die angegebene Frist sind Richtwerte, es sei denn, der Kunde und die Werkstatt vereinbaren einen festen Preis und/oder eine feste Frist. Übersteigt der Reparaturbetrag eines Fahrrads den Betrag von 20 € und wird er zudem um mehr als 20 % überschritten oder droht er überschritten zu werden, setzt sich die Werkstatt mit dem Kunden in Verbindung, um die zusätzlichen Kosten zu besprechen. Übersteigt der Reparaturbetrag von anderen Fahrrädern als Fahrrädern den Betrag von 50 € und wird auch der ungefähre Preis genannt:
- bei Reparaturbeträgen zwischen 50 € und 150 € um mehr als 20 % überschritten wird oder überschritten zu werden droht; oder
- bei Reparaturbeträgen über 150 € um mehr als 10 % überschritten wird oder überschritten zu werden droht, setzt sich die Werkstatt mit dem Kunden in Verbindung, um die zusätzlichen Kosten zu besprechen.
Der Kunde ist berechtigt, den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen zu kündigen, wobei er der Werkstatt eine Entschädigung für die von ihr bereits ausgeführten Arbeiten zahlen muss.
Bei Überschreitung oder drohender Überschreitung der angegebenen ungefähren Frist unterrichtet die Werkstatt den Kunden unverzüglich unter Angabe des neuen Liefertermins. Bei Überschreitung einer festen Frist hat der Kunde Anspruch auf eine angemessene Entschädigung, es sei denn, es liegt höhere Gewalt seitens der Werkstatt vor.
Artikel 10 Rechnung
Über die ausgeführten Arbeiten wird ein Einzelverbindungsnachweis ausgestellt.
Artikel 11 Zurückbehaltungsrecht
Die Werkstatt kann das Zurückbehaltungsrecht an dem Zweirad ausüben, wenn und solange es besteht:
- der Kunde die Kosten für die Arbeiten an dem Zweirad nicht oder nicht vollständig bezahlt;
- der Kunde die Kosten für frühere Arbeiten, die von der Werkstatt an demselben Zweirad durchgeführt wurden, nicht oder nicht vollständig bezahlt hat;
- der Kunde sonstige Forderungen aus dem Vertragsverhältnis mit der Werkstatt/dem Verkäufer ganz oder teilweise nicht begleicht. Die Werkstatt kann das Zurückbehaltungsrecht auch dann ausüben, wenn die Streitigkeit im Zusammenhang mit der Tätigkeit dem in Artikel 17 genannten Zweiradstreitbeilegungsausschuss oder einem Gericht vorgelegt wurde. Die Werkstatt kann das Zurückbehaltungsrecht nicht ausüben, wenn der Kunde eine ausreichende Sicherheit geleistet hat, zum Beispiel durch Hinterlegung beim Schlichtungsausschuss.
GARANTIE
Artikel 12 Garantie
Die in diesem Artikel und in den Artikeln 13 und 14 genannten Garantien berühren nicht die gesetzlichen Rechte (einschließlich des Rechts gemäß Buch 7 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuchs, dass die Ware bei der Lieferung dem Vertrag entspricht), die ein Käufer/Auftraggeber, der nicht in Ausübung eines Berufs oder Geschäfts handelt, in diesem Zusammenhang hat. Bei Betriebsbesuchen im Zusammenhang mit der in diesem Artikel und in den Artikeln 13 und 14 genannten Garantie sorgt der Verkäufer dafür, dass die Transportbedürfnisse des Käufers in angemessener Weise erfüllt werden.
Artikel 13 Garantie für Zweiräder
- Für neue Zweiräder und neue Teile gelten nur die vom Hersteller oder Importeur gewährte Garantie und die in Artikel 12 genannten gesetzlichen Rechte.
-
Auf gebrauchte Zweiräder gewährt der Verkäufer, sofern der Käufer nicht ausdrücklich schriftlich erklärt hat, dass er auf die BOVAG-Garantie verzichten möchte, eine mindestens sechsmonatige BOVAG-Garantie gemäß den von BOVAG von Zeit zu Zeit in Absprache mit dem ANWB und dem Verbraucherverband festgelegten Bedingungen. Außer im Falle eines schriftlichen Ausschlusses gemäß Satz 1 gewährt der Verkäufer die BOVAG-Garantie beim Verkauf eines gebrauchten Fahrrads, wenn der Kaufpreis des gebrauchten Fahrrads 250 € oder mehr beträgt. Außer im Falle eines schriftlichen Ausschlusses gemäß Satz 1 gewährt der Verkäufer die BOVAG-Garantie beim Verkauf eines gebrauchten Rollers, Mopeds oder Motorrads, wenn der Kaufpreis mindestens die Hälfte des ursprünglichen Listenpreises des Fahrrads beträgt. Außer bei schriftlichem Ausschluss gemäß Satz 1 gewährt der Verkäufer BOVAG-Garantie beim Verkauf eines gebrauchten Motorrads, wenn der Kaufpreis mindestens 35% des ursprünglichen Katalogwerts und mindestens € 3.000,- beträgt.
Auf gesondert gelieferte Gebrauchtteile wird grundsätzlich keine BOVAG-Garantie gewährt. Die Garantie erstreckt sich nicht auf Mängel, die außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes auftreten, es sei denn, der Käufer weist nach, dass die genannten Mängel dort nicht durch Umstände verursacht wurden, die von denen im Europäischen Wirtschaftsraum abweichen (schlechtere Straßen, etc.).
Artikel 14 BOVAG-Reparatur- und Wartungsgarantie
- Innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums gewährleistet die Werkstatt die ordnungsgemäße Ausführung der von ihr übernommenen oder in Auftrag gegebenen Arbeiten an allen Fahrrädern, Mopeds, Motorrollern und Scootern und den dafür verwendeten Materialien für einen Zeitraum von drei Monaten und an allen Motorrädern und den dafür verwendeten Materialien für einen Zeitraum von sechs Monaten, jeweils gerechnet ab dem Zeitpunkt, zu dem das Zweirad dem Kunden wieder zur Verfügung gestellt wird. Die Garantie umfasst die Nacherfüllung des nicht oder nicht ordnungsgemäß ausgeführten Auftrags innerhalb einer angemessenen Frist und ohne größere Unannehmlichkeiten. Nicht unter die Garantie fallen zum einen Verschleißerscheinungen (z.B. an Reifen, Getrieben), zum anderen Mängel, die auf eine unsachgemäße Wartung zurückzuführen sind, wie z.B. eine Wartung, die nicht den Anweisungen des Herstellers entsprochen hat. Wenn die von der Werkstatt auszuführenden Arbeiten nicht mehr möglich oder sinnvoll sind, hat der Kunde Anspruch auf eine angemessene Entschädigung.
- Für in Auftrag gegebene Notreparaturen wird keine Garantie übernommen.
- Gewährleistungsansprüche erlöschen, wenn:
a. der Kunde die Werkstatt nicht so bald wie möglich nach Feststellung der Mängel benachrichtigt;
b. der Werkstatt noch keine Gelegenheit gegeben wurde, die Mängel zu beheben;
c. Dritte ohne vorherige Kenntnis oder Zustimmung der Werkstatt Arbeiten durchgeführt haben, die mit den Arbeiten der Werkstatt, für die die Gewährleistung in Anspruch genommen wird, in Zusammenhang stehen. Die Garantie gilt jedoch, wenn die Notwendigkeit einer sofortigen Reparatur an anderer Stelle eingetreten ist und vom Kunden anhand der von der anderen Werkstatt erteilten Informationen und/oder anhand der beschädigten Teile nachgewiesen werden kann. Findet die Reparatur in den Niederlanden statt, muss die andere Werkstatt ebenfalls Mitglied von BOVAG Tweewielerbedrijven sein.
Die Bestimmungen unter b. und c. gelten nicht, wenn die Reparatur im Ausland erforderlich ist. In diesem Fall werden die Reparaturkosten maximal auf der Grundlage des Preisniveaus erstattet, das im Unternehmen der Reparaturwerkstatt gilt. Diese Erstattung darf niemals die tatsächlich entstandenen Kosten übersteigen.
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 15 Zahlung
- Die Schulden des Käufers/Kunden gegenüber dem Verkäufer/Reparateur werden als Bringschulden betrachtet.
- Soweit nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, hat die Zahlung in bar bei Lieferung der Ware bzw. unmittelbar nach Erbringung der Leistung zu erfolgen.
- Erfolgt die Zahlung dennoch nicht in bar und wird nicht ausdrücklich ein anderer Zahlungstermin vereinbart oder wird ausdrücklich ein anderer Zahlungstermin vereinbart und erfolgt die Zahlung nicht zu diesem vereinbarten Termin, ist der Verkäufer/Reparateur berechtigt, auf den geschuldeten Betrag einen Monat nach dem vereinbarten (Bar-)Zahlungstermin gesetzliche Zinsen zu berechnen. Der verbleibende Teil des Monats ab dem Zeitpunkt, an dem die Zahlung hätte erfolgen müssen, wird als ganzer Monat betrachtet. Diese Erhöhung des geschuldeten Betrags gilt als Bedingung, unter der wir einen Zahlungsaufschub gewährt haben, ohne auf die Verpflichtung zur Barzahlung oder zum vereinbarten Zeitpunkt zu verzichten.
- Wenn der Käufer/Besteller den fälligen Betrag nach einer Zahlungsaufforderung nicht bezahlt, ist der Verkäufer/Verwerter berechtigt, diesen Betrag um die Inkassokosten zu erhöhen. Diese Inkassokosten umfassen sowohl gerichtliche als auch außergerichtliche Kosten. Außergerichtliche Kosten sind alle Kosten, die dem Verkäufer/Verwerter von Anwälten, Prokuristen, Gerichtsvollziehern und anderen Personen, die er zur Eintreibung des geschuldeten Betrags einsetzt, in Rechnung gestellt werden. Die außergerichtlichen Kosten werden auf 15 % des geschuldeten Betrags festgesetzt, es sei denn, der Käufer macht glaubhaft, dass dem Verkäufer ein geringerer Schaden entstanden ist.
- Wird der betreffende Gegenstand nicht innerhalb von zwei Wochen, nachdem der Verkäufer/Reparateur die Arbeiten durchgeführt und den Kunden davon in Kenntnis gesetzt hat, abgeholt, ist der Reparateur berechtigt, Lagerkosten nach den im Unternehmen oder am Standort geltenden Sätzen zu berechnen.
- Ersetzte Materialien oder Gegenstände werden dem Kunden nur zur Verfügung gestellt, wenn dies im Reparaturauftrag ausdrücklich verlangt wurde. Andernfalls gehen diese Materialien in unser Eigentum über, ohne dass der Kunde einen Anspruch auf Entschädigung hat.
Artikel 16 Schlichtungsregelung
Ein Käufer/Kunde, der gegenüber einem Verkäufer/Reparaturbetrieb, der Mitglied der BOVAG Two-wheeler companies ist, Beschwerden über den Verkauf eines gebrauchten Zweirads oder über die Durchführung der BOVAG-Reparatur- und Wartungsgarantie hat, sollte sich zunächst an diesen Verkäufer/Reparaturbetrieb wenden. Wenn dies nicht zu einer Lösung seiner Beschwerden geführt hat, kann er sich an BOVAG Bemiddeling, Postbus 1100, 3980 DC Bunnik, Tel.-Nr. 0900 2692268 (35 Eurocent/Minute), wenden, mit der Maßgabe, dass bei Beschwerden über den Verkauf eines neuen Fahrrads diese Schlichtungsregelung nur für ein solches Fahrrad gilt, wenn der Käufer nicht auf der Grundlage einer vom Hersteller oder Importeur des neuen Fahrrads ausgestellten Garantie tätig wird. Außerdem gilt diese Schlichtungsregelung nur, wenn der Käufer einen Anspruch aus der BOVAG-Garantie geltend machen kann. BOVAG Mediation vermittelt in dem Streitfall und versucht, den Streitfall gütlich beizulegen, und zwar gemäß einer Regelung, die den Streitparteien im Voraus mitgeteilt wird. Im Rahmen dieser Schlichtung kann eine Stellungnahme zur Anzahl der in Rechnung gestellten Arbeitsstunden und zum Preis der verwendeten Materialien abgegeben werden, wobei die Ausstattung der betreffenden Werkstatt zu berücksichtigen ist. Das Werkstattentgelt bleibt unberücksichtigt.
Artikel 17 Beilegung von Streitigkeiten
- Diese Streitregelung gilt nur für Beschwerden oder Streitigkeiten zwischen dem Käufer/Kunden und Mitgliedern von BOVAG Tweewielerbedrijven. Außerdem gilt sie nur für:
a. den Kauf- und Verkaufsvertrag eines neuen Zweirads, es sei denn, der Käufer handelt auf der Grundlage einer vom Hersteller oder Importeur des Zweirads gewährten Garantie.
b. den Kauf- und Verkaufsvertrag eines gebrauchten Zweirads, bei dem der Käufer nicht ausdrücklich und schriftlich erklärt hat, dass er auf die BOVAG-Garantie verzichten möchte. Der Kaufpreis des gebrauchten Motorrads darf nicht weniger als 35 % des ursprünglichen Katalogwerts betragen und muss mindestens 3000 € betragen. Der Kaufpreis des gebrauchten Mopeds, Rollers und Mofas darf nicht weniger als die Hälfte des Katalogpreises im Herstellungsjahr des Zweirads betragen. Der Kaufpreis des gebrauchten Fahrrads darf nicht weniger als 250 € betragen.
c. der Vertrag, für den die in Artikel 14 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen genannte BOVAG-Reparatur- und Wartungsgarantie gilt. - Wenn der in Artikel 16 genannte Schlichtungsversuch erfolglos ist oder der Käufer/Auftraggeber eine Schlichtung nicht wünscht, kann der Käufer/Auftraggeber die Streitigkeit der Geschillencommissie Tweewielers der Stichting Geschillencommissies, Postfach 90600, 2509 LP in Den Haag (Besuchsadresse Bordewijklaan 46, 2591 XR in Den Haag) vorlegen. Wurde die Schlichtung von BOVAG durchgeführt, muss der Käufer/Auftraggeber die Streitigkeit innerhalb von sechs Wochen, nachdem sich herausgestellt hat, dass die Schlichtung nicht zu einer Lösung geführt hat, der Geschillencommissie Tweewielers vorlegen. Wurde die Schlichtung nicht von BOVAG durchgeführt, muss der Käufer/Auftraggeber die Streitigkeit spätestens drei Monate nach Einreichung der Beschwerde beim Verkäufer/Reparateur der Geschillencommissie vorlegen.
- Eine stattgefundene Schlichtung hindert den Käufer/Kunden nicht an der Entscheidung, den Streitfall vor Gericht zu klären. Ein einmal eingelegter Rechtsbehelf bei der Zweirad-Streitbeilegungskommission lässt diese Wahl jedoch nicht mehr zu, es sei denn, die Streitbeilegungskommission erklärt sich für unzuständig oder unzulässig. Hat der Käufer/Kunde den Fall dem Zweirad-Streitschlichtungsausschuss vorgelegt, haben die Parteien nur noch die Möglichkeit, die Entscheidung des Zweirad-Streitschlichtungsausschusses dem ordentlichen Gericht zur geringfügigen Überprüfung vorzulegen.
- Der Streitschlichtungsausschuss entscheidet nach den Bestimmungen der für ihn geltenden Geschäftsordnung. Die Entscheidungen des Streitschlichtungsausschusses ergehen in Form eines verbindlichen Gutachtens nach Maßgabe dieser Geschäftsordnung. Die Geschäftsordnung wird auf Anfrage zugesandt. Für die Bearbeitung einer Streitigkeit ist eine Gebühr zu entrichten. Nähere Informationen hierzu finden Sie unter www.sgc.nl oder bei der Stiftung Verbraucherstreitbeilegungsausschuss, deren Anschrift in Absatz 2 angegeben ist. Erforderlichenfalls kann in der verbindlichen Stellungnahme die Höhe der Kosten festgelegt werden, die für die Durchführung der Arbeiten an anderer Stelle erforderlich sind. Diese Kosten können dem Verkäufer/Reparateur in Rechnung gestellt werden, wenn der Streitschlichtungsausschuss für Zweiräder der Ansicht ist, dass die Qualität der vom Verkäufer/Reparateur ausgeführten Arbeit unzureichend ist.
- Für die Bearbeitung des Streitfalls durch den Zweiradstreitschlichtungsausschuss ist vom Käufer/Auftraggeber eine Gebühr zu entrichten.
- Eine Entscheidung des Zweiradstreitschlichtungsausschusses ist nicht rechtsverbindlich, wenn seit ihrer Absendung mehr als zwei Monate verstrichen sind und kein Rechtsmittel bei den ordentlichen Gerichten eingelegt wurde (siehe letzter Satz, Absatz 3).
- BOVAG garantiert die Erfüllung der verbindlichen Ratschläge durch seine Mitglieder, es sei denn, das Mitglied beschließt, den verbindlichen Ratschlag innerhalb von zwei Monaten nach seiner Übermittlung dem Gericht zur Überprüfung vorzulegen, und das Urteil, in dem das Gericht den verbindlichen Ratschlag für unverbindlich erklärt, ist rechtskräftig geworden. Die von BOVAG geleistete Garantie bezieht sich auf einen von BOVAG zu zahlenden Betrag von maximal 450 € gegen Abtretung der Forderung des Käufers/Auftraggebers. Bei Beträgen, die 450 € pro Streitfall übersteigen, zahlt BOVAG dem Käufer/Auftraggeber unter den gleichen Bedingungen den Höchstbetrag von 450 €. Für den darüber hinausgehenden Betrag wird dem Käufer/Auftraggeber angeboten, seine Forderung an BOVAG abzutreten, woraufhin BOVAG die Zahlung erforderlichenfalls gerichtlich einklagen wird.
- Die in Absatz 7 genannte Garantie gilt nicht, wenn das Gericht das verbindliche Gutachten aufhebt. Im Falle des Konkurses, der Zahlungseinstellung oder der Geschäftsaufgabe des Verkäufers/Reparateurs zahlt BOVAG nur einen Betrag von bis zu 450 € pro Streitfall aus, und die Garantie gilt nur, wenn der Käufer/Abnehmer den Streitfall vor Eintritt einer solchen Situation bei der Geschillencommissie Tweewielers eingereicht hat.
Artikel 18 Abweichungen
Abweichungen, einschließlich Ergänzungen oder Zusätze zu diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen, sind nur gültig, wenn sie von beiden Parteien schriftlich festgelegt wurden. Abweichungen vom BOVAG-Garantiezertifikat und von der BOVAG-Reparatur- und Wartungsgarantie sind gegenüber BOVAG unwirksam.
Artikel 19 Verarbeitung personenbezogener Daten
Die in diesem Vertrag genannten personenbezogenen Daten des Käufers/Bestellers werden vom Verkäufer/Reparateur im Sinne des AVG verarbeitet. Auf Basis dieser Verarbeitung kann der Verkäufer/Reparateur: den Vertrag erfüllen, die Gewährleistungsverpflichtungen gegenüber dem Käufer/Besteller erfüllen, den Käufer/Besteller optimal betreuen, Produktinformationen und personalisierte Angebote zur Verfügung stellen. Einem etwaigen Widerspruch des Käufers/Bestellers gegenüber dem Verkäufer/Reparateur gegen die Verarbeitung zum Zwecke der Direktwerbung wird stattgegeben.