BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

In diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten die folgenden Definitionen:

  • Zweirad: alle Arten von (Moped-)Fahrrädern, Mopeds, Motorrädern (einschließlich Motorrollern) und Rollern (einschließlich Mopeds), mit oder ohne Beiwagen;
  • Das zu kaufende Zweirad: ein Zweirad, das vom Käufer durch Ankauf an den Verkäufer verkauft wird;
  • Der Vertrag: der Vertrag über den Kauf und Verkauf eines neuen oder gebrauchten Zweirads oder von Teilen und Zubehör dafür;
  • Der Verkäufer: die Partei, die ein neues oder gebrauchtes Zweirad oder Teile und Zubehör davon gemäß dem Vertrag verkauft;
  • Der Käufer: die Person, die ein neues oder gebrauchtes Zweirad oder dessen Teile und Zubehör gemäß dem Vertrag kauft;
  • Der Auftrag: die Vereinbarung über die Durchführung von Montage-, Demontage-, Reparatur- oder Wartungsarbeiten, freiwilligen oder gesetzlich vorgeschriebenen Prüfungen und Schadensfeststellungen, die jeweils einzeln oder zusammen als Arbeiten bezeichnet werden;
  • Der Mechaniker: die Person, die einen Auftrag in Bezug auf ein Zweirad und/oder dessen Teile und Zubehör ausführt oder ausführen lässt;
  • der Kunde: die Partei, die den Mechaniker beauftragt, Arbeiten auszuführen oder ausführen zu lassen;
  • Die Garantie:
    1. die vom Hersteller, Importeur oder Verkäufer gewährte Garantie für neue Zweiräder, Teile und Zubehör;
    2. die Garantie, die im BOVAG-Garantiezertifikat für ein gebrauchtes Motorrad/Roller/Moped/Roller oder im BOVAG-Garantiezertifikat für ein gebrauchtes Zweirad beschrieben ist;
    3. für Arbeiten: die BOVAG-Reparatur- und Wartungsgarantie.

VERKAUF UND KAUF

Artikel 1 Das Angebot

Das Angebot des Verkäufers wird mündlich, schriftlich oder elektronisch unterbreitet und gilt - sofern eine Annahmefrist vorgesehen ist - für die angegebene Dauer. Die Annahme des Angebots durch den Käufer ist nur gültig, wenn sie innerhalb der angegebenen Frist erfolgt. Die elektronische Annahme des Angebots durch den Käufer ist außerdem nur gültig, wenn sie vom Verkäufer bestätigt wird. Wurde keine Frist für die Annahme festgelegt, so bleibt das Angebot zwei Arbeitstage lang gültig, sofern das Zweirad unverkauft bleibt.

Artikel 2 Die Vereinbarung

Die Vereinbarung sollte immer schriftlich oder elektronisch geschlossen werden. Eine Kopie der schriftlichen Vereinbarung wird dem Käufer zur Verfügung gestellt. Das Fehlen einer schriftlichen oder elektronisch aufgezeichneten Vereinbarung hat jedoch nicht zur Folge, dass diese Vereinbarung ungültig ist.

Artikel 3 Der Inhalt der Vereinbarung

Der schriftlich oder elektronisch festgelegter Vertrag muss in jedem Fall enthalten:

  • die Beschreibung des Zweirads und des zu erwerbenden Zweirads, beiden mit etwaigem Zubehör;
  • den Preis des Zweirads zum Zeitpunkt des Kaufs und des Verkaufs, wobei anzugeben ist, ob es sich um einen fest vereinbarten Preis oder einen nicht fest vereinbarten Preis handelt;
  • den Preis des zu erwerbenden Zweirads, falls vorhanden, zum vereinbarten Zeitpunkt der Lieferung dieses Zweirads;
  • das voraussichtliche oder ausdrücklich festgelegte Lieferdatum;
  • einen Verweis auf die Garantiebestimmungen, wenn der Verkäufer oder ein Dritter als Garantiegeber auftretet (wenn möglich, sind die Garantiebestimmungen des Dritten zur Einsichtnahme zur Verfügung zu stellen);
  • die Art der Zahlung.

Artikel 4 Preisänderungen/-erhöhungen

  1. Änderungen von Steuern, Verbrauchssteuer und ähnlichen staatlichen Gebühren werden jederzeit auf den vereinbarten festen und nicht festen Preis sowohl für neue als auch für gebrauchte Zweiräder weitergegeben.
  2. Unbeschadet der Bestimmungen in Artikel 5.1, können neben den vorgenannten Änderungen auch Preiserhöhungen, die sich aus Änderungen der Fabrik- und/oder Einfuhrpreise sowie der Wechselkurse ergeben, auf nicht fest vereinbarten Preisen von Zweirädern aufgeschlagen werden. Nach Mitteilung dieser Änderung ist der Käufer berechtigt, den Vertrag aufzulösen, wenn die Erhöhung des vereinbarten Preises durch den Verkäufer nach Vertragsabschluss erfolgt. Die Auflösung muss innerhalb von zehn Tagen nach dieser Mitteilung erfolgen.

Artikel 5 Die Überschreitung der Liefertermin

  1. Wenn der voraussichtliche Liefertermin des Zweirads überschritten wird, kann der Käufer den Verkäufer schriftlich in Verzug setzen. Wenn der Verkäufer das Zweirad innerhalb von drei Wochen immer noch nicht geliefert hat, hat der Käufer das Recht, den Vertrag ohne gerichtliche Intervention, vorzugsweise per Brief, für aufgelöst zu erklären. Liefert der Verkäufer den verkauften Gegenstand dennoch innerhalb der vereinbarten Frist von drei Wochen, so wird eine etwaige Preiserhöhung innerhalb dieser Frist nicht weitergegeben.
  2. Wenn der Verkäufer bei einer Überschreitung der voraussichtlichen Lieferfrist schuldhaft versagt, kann der Käufer Ersatz des entstandenen Schadens verlangen. Bei Überschreitung einer fest vereinbarten Lieferfrist des Zweirads hat der Käufer das Recht, den Vertrag ohne Inverzugsetzung oder gerichtliches Einschreiten per Brief aufzulösen und/oder Ersatz des erlittenen Schadens zu verlangen.
  3. Wenn die Überschreitung einer Lieferfrist eine Folge höherer Gewalt seitens des Verkäufers ist, haben sowohl Käufer als auch Verkäufer das Recht, den Vertrag aufzulösen. Das Rücktrittsrecht entsteht, sobald die vereinbarte feste Frist überschritten ist. Sobald eine mutmaßliche Lieferfrist überschritten ist, sind die Parteien berechtigt, den Vertrag drei Wochen nach der in Absatz 1 genannten Inverzugsetzung oder zu dem Zeitpunkt aufzulösen, zu dem der Verkäufer dem Käufer mitteilt, dass er nicht innerhalb von drei Wochen liefern kann.
  4. In allen Fällen, in denen sich der Verkäufer auf eine dauerhafte Situation höherer Gewalt berufen kann, sind beide Parteien berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung aufzulösen.

Artikel 6 Stornierung

Der Käufer hat das Recht, den Kaufvertrag zu stornieren. Diese Stornierung kann nur schriftlich innerhalb von acht Tagen nach Abschluss des Vertrages erfolgen, jedoch nicht nach erfolgter Lieferung. Innerhalb von zehn Tagen nach dieser Stornierung ist der Käufer verpflichtet, dem Verkäufer den gesamten Schaden zu ersetzen, der ihm durch die Stornierung entstanden ist. Dieser Schaden wird auf 15 % des Kaufpreises des stornierten Zweirads festgesetzt, es sei denn, die Parteien vereinbaren beim Abschluss des Vertrags einen niedrigeren Prozentsatz. Hat der Käufer diese Entschädigung nicht innerhalb von zehn Tagen gezahlt, ist der Verkäufer berechtigt, dem Käufer schriftlich mitzuteilen, dass er die Erfüllung des geschlossenen Vertrags verlangt. In diesem Fall kann der Käufer keine Stornierung mehr verlangen. Die Verpflichtung des Käufers zur Zahlung dieser Entschädigung sind Schulden im Sinne von Artikel 15 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen, für die ausdrücklich eine Zahlungsfrist vereinbart wurde.

Die Rücktrittsbefugnis erlischt, wenn der Käufer im Rahmen des Vertrages über den Kauf und Verkauf eines neuen oder gebrauchten Zweirads (oder Teilen und Zubehör davon) ein Zweirad im Wege des Kaufs an den Verkäufer verkauft, wenn das zu kaufende Zweirad vom Käufer an den Verkäufer geliefert worden ist.

Artikel 7 Eigentumsvorbehalt

Das gelieferte Zweirad bleibt Eigentum des Verkäufers, solange der Käufer nicht alle seine Forderungen aus dem Kaufvertrag vollständig beglichen hat. Solange das Eigentum an dem Zweirad nicht auf den Käufer übergegangen ist, ist der Käufer verpflichtet, die für die Nutzung des Zweirads gesetzlich vorgeschriebenen Versicherungen sowie eine Versicherung gegen Voll- oder Teilverlust (Kaskoversicherung) abzuschließen. Der Käufer ist ferner verpflichtet, das Zweirad auf eigene Kosten warten zu lassen. Der Verkäufer ist nicht verpflichtet, den Käufer von seiner Haftung als Verwahrer des Zweirads freizustellen. Dagegen stellt der Käufer den Verkäufer von Ansprüchen frei, die Dritte gegenüber dem Verkäufer geltend machen und die im Zusammenhang mit dem Eigentumsvorbehalt stehen können.

Artikel 8 Das Risiko des Zweirads

Das Zweirad geht bis zum Zeitpunkt der tatsächlichen Lieferung auf Kosten und Gefahr des Verkäufers. Ein eventuell zu kaufendes Zweirad geht erst dann in das Eigentum des Verkäufers über, wenn es ihm tatsächlich geliefert ist und das Zweirad vollständig bezahlt worden ist. Diese Zahlung kann durch Verrechnung mit dem Kaufpreis des Zweirads erfolgen. Bis zu diesem Zeitpunkt geht das zu kaufende Zweirad auf Rechnung und Gefahr des Käufers und alle Kosten gehen zu seinen Lasten. Dazu gehören auch die Kosten für die Instandhaltung und alle Schäden, gleich welcher Ursache, einschließlich der Schäden, die dadurch entstehen, dass der Fahrzeugschein nicht vollständig vorgelegt werden kann.

REPARATUR UND WARTUNG

Artikel 9 Angebot und Frist

Vor oder bei der Auftragserteilung kann der Auftraggeber einen Kostenvoranschlag über den Preis der Arbeiten sowie über die Frist für die Ausführung der Arbeiten verlangen. Der Auftrag wird vorzugsweise schriftlich oder elektronisch erfasst. Der angegebene Preis und die angegebene Frist sind Richtwerte, es sei denn, der Kunde und die Werkstatt vereinbaren einen festen Preis und/oder eine feste Frist. Übersteigt der Reparaturbetrag eines Fahrrads den Betrag von 20 € und wird er zudem um mehr als 20 % überschritten oder droht er überschritten zu werden, setzt sich die Werkstatt mit dem Kunden in Verbindung, um die zusätzlichen Kosten zu besprechen. Übersteigt der Reparaturbetrag von anderen Zweirädern als Fahrrädern die Summe von 50 € und den angegebenen ungefähren Preis ebenfalls:

  • bei Reparaturen zwischen 50 € und 150 € um mehr als 20 % überschritten wird oder überschritten zu werden droht; oder
  • bei Reparaturbeträgen über 150 € um mehr als 10 % überschritten wird oder überschritten zu werden droht, setzt sich die Werkstatt mit dem Kunden in Verbindung, um die zusätzlichen Kosten zu erörtern.

Der Kunde ist berechtigt, den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen zu kündigen, wobei er der Reparaturwerkstatt eine Entschädigung für die von ihr bereits ausgeführten Arbeiten zu zahlen hat.

Bei Überschreitung oder drohender Überschreitung der angegebenen ungefähren Frist informiert die Reparaturwerkstatt den Kunden unverzüglich unter Angabe des neuen Termins. Bei Überschreitung eines festen Zeitraums hat der Kunde Anspruch auf eine angemessene Entschädigung, es sei denn, es liegt ein Fall höherer Gewalt seitens der Werkstatt vor.

Artikel 10 Die Rechnung

Für die ausgeführten Arbeiten wird eine detaillierte Rechnung erstellt.

Artikel 11 Zurückbehaltungsrecht

Die Werkstatt kann ein Zurückbehaltungsrecht an dem Zweirad ausüben, wenn und solange:

  • der Kunde die Kosten für die Arbeiten an dem Zweirad ganz oder teilweise nicht bezahlt;
  • der Kunde die Kosten für frühere Arbeiten, die von der Werkstatt an demselben Zweirad durchgeführt wurden, nicht oder nicht vollständig bezahlt;
  • der Kunde sonstige Forderungen aus dem Vertragsverhältnis mit der Werkstatt/dem Verkäufer nicht oder nicht vollständig begleicht. Die Werkstatt kann das Zurückbehaltungsrecht auch dann ausüben, wenn die Streitigkeit im Zusammenhang mit der Arbeit vor dem in Artikel 17 genannten Ausschuss für Streitigkeiten auf dem Gebiet von Zweirädern oder vor Gericht verhandelt worden ist. Die Werkstatt kann das Zurückbehaltungsrecht nicht ausüben, wenn der Kunde eine ausreichende Sicherheit geleistet hat, z. B. durch Hinterlegung bei der Schlichtungsstelle für Streitigkeiten.

GARANTIE

Artikel 12 Garantie

Die in diesem Artikel und in den Artikeln 13 und 14 genannten Garantien berühren nicht die gesetzlichen Rechte (einschließlich des Rechts gemäß Buch 7 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuchs, dass den Fall bei der Lieferung dem Vertrag entspricht), die ein Käufer/Abnehmer, der nicht in Ausübung eines Berufs oder Unternehmens handelt, in diesem Zusammenhang hat. Bei Firmenbesuch im Zusammenhang mit der in diesem Artikel und in den Artikeln 13 und 14 genannten Garantie sorgt der Verkäufer dafür, dass die Transportbedürfnisse des Käufers in angemessener Weise erfüllt werden.

Artikel 13 Garantie für Zweiräder

  1. Für neue Zweiräder und neue Teile gelten nur die vom Hersteller oder Importeur gewährte Garantie und die in Artikel 12 genannten gesetzlichen Rechte.
  2. Auf gebrauchte Zweiräder gewährt der Verkäufer, sofern der Käufer nicht ausdrücklich schriftlich erklärt hat, dass er auf die BOVAG-Garantie verzichten möchte, eine mindestens sechsmonatige BOVAG-Garantie gemäß den von BOVAG von Zeit zu Zeit in Absprache mit dem ANWB und dem Consumentenbond festgelegten Bedingungen. Außer im Falle eines schriftlichen Ausschlusses gemäß Satz 1 gewährt der Verkäufer die BOVAG-Garantie beim Verkauf eines gebrauchten Fahrrads, wenn der Kaufpreis des gebrauchten Zweirads 250 € oder mehr beträgt. Außer im Falle eines schriftlichen Ausschlusses gemäß Satz 1 gewährt der Verkäufer die BOVAG-Garantie beim Verkauf eines gebrauchten Rollers, Mopeds oder Motorrads, wenn der Kaufpreis mindestens die Hälfte des ursprünglichen Katalogwerts des Zweirads beträgt. Außer im Falle eines schriftlichen Ausschlusses gemäß dem ersten Satz gewährt der Verkäufer die BOVAG-Garantie beim Verkauf eines gebrauchten Motorrads, wenn der Kaufpreis mindestens 35% des ursprünglichen Katalogwerts und mindestens € 3000 beträgt.

Für separat gelieferte gebrauchte Teile wird grundsätzlich keine BOVAG-Garantie gewährt. Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind Mängel, die außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes aufgetreten sind, es sei denn, der Käufer weist nach, dass die vorgenannten Mängel nicht durch dortige, von den Verhältnissen im Europäischen Wirtschaftsraum abweichende Umstände (schlechtere Straßen etc.) verursacht wurden.

Artikel 14 BOVAG-Reparatur- und Wartungsgarantie

  1. Die Werkstatt gewährleistet innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums die ordnungsgemäße Ausführung der von ihr übernommenen oder in Auftrag gegebenen Arbeiten an allen Fahrrädern, Mopeds, Motorrollern und Scootern und den dafür verwendeten Materialien für einen Zeitraum von drei Monaten und an allen Motorrädern und den dafür verwendeten Materialien für einen Zeitraum von sechs Monaten, jeweils ab dem Zeitpunkt, zu dem das Zweirad dem Kunden wieder zur Verfügung gestellt wird. Die Garantie umfasst die Nacherfüllung des nicht oder nicht ordnungsgemäß ausgeführten Auftrags innerhalb einer angemessenen Frist und ohne größere Unannehmlichkeiten. Nicht unter die Garantie fallen zum einen Verschleißerscheinungen (z.B. an Reifen, Zahnrädern), zum anderen Mängel, die auf eine unsachgemäße Wartung zurückzuführen sind, wie z.B. eine Wartung, die nicht den Anweisungen des Herstellers entsprochen hat. Wenn die von der Werkstatt auszuführenden Arbeiten nicht mehr möglich oder sinnvoll sind, hat der Kunde Anspruch auf eine angemessene Entschädigung.
  2. Für in Auftrag gegebene Notreparaturen wird keine Garantie gewährleistet.
  3. Der Anspruch auf die Garantie erlischt, wenn:
    1. der Auftraggeber es versäumt, die Reparaturwerkstatt so bald wie möglich nach Feststellung der Mängel zu benachrichtigen;
    2. die Reparaturwerkstatt keine Gelegenheit erhält, die Mängel zu beheben;
    3. Dritte ohne Vorkenntnis oder Zustimmung der Werkstatt Arbeiten durchgeführt haben, die mit den Arbeiten der Werkstatt, für die die Garantie in Anspruch genommen wird, in Zusammenhang stehen. Die Garantie gilt jedoch, wenn die Notwendigkeit einer sofortigen Reparatur anderswo eingetreten ist und vom Kunden anhand der von der anderen Werkstatt erteilten Auskünfte und/oder anhand der beschädigten Teile nachgewiesen werden kann. Findet die Reparatur in den Niederlanden statt, muss die andere Werkstatt ebenfalls Mitglied von BOVAG Tweewielerbedrijven sein.

Die Bestimmungen unter b. und c. gelten nicht, wenn die Reparatur im Ausland notwendig ist. In diesem Fall werden die Reparaturkosten maximal auf der Grundlage des Preisniveaus erstattet, das im Unternehmen der Reparaturwerkstatt gilt. Diese Erstattung darf niemals die tatsächlich entstandenen Kosten übersteigen.

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 15 Zahlung

  1. Die Schulden des Käufers/ Auftraggebers gegenüber dem Verkäufer/Reparateur gelten als Bringschulden.
  2. Soweit nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, hat die Zahlung in bar bei Lieferung der Ware bzw. direkt nach Erbringung der Dienstleistung zu erfolgen.
  3. Erfolgt die Zahlung dennoch nicht in bar und wird nicht ausdrücklich ein anderer Zahlungstermin vereinbart oder wird ausdrücklich ein anderer Zahlungstermin vereinbart und erfolgt die Zahlung nicht zu diesem vereinbarten Termin, ist der Verkäufer/Reparateur berechtigt, auf den geschuldeten Betrag einen Monat nach dem vereinbarten (Bar-)Zahlungstermin gesetzliche Zinsen zu berechnen. Der verbleibende Teil des Monats ab dem Zeitpunkt, an dem die Zahlung hätte erfolgen müssen, wird als ganzer Monat betrachtet. Diese Erhöhung des geschuldeten Betrags gilt als Bedingung, unter der wir einen Zahlungsaufschub gewährt haben, ohne dass damit die Verpflichtung zur Barzahlung oder zum vereinbarten Zeitpunkt entfällt.
  4. Wenn der Käufer/ Auftraggeber den fälligen Betrag nach einer Zahlungsaufforderung nicht bezahlt, ist der Verkäufer/ Reparateur berechtigt, diesen Betrag um die Inkassokosten zu erhöhen. Diese Inkassokosten umfassen sowohl gerichtliche als auch außergerichtliche Kosten. Außergerichtliche Kosten sind alle Kosten, die dem Verkäufer/ Reparateur von Anwälten, Prokuristen, Gerichtsvollziehern und anderen Personen, die er für die Eintreibung des geschuldeten Betrags einsetzt, in Rechnung gestellt werden. Die außergerichtlichen Kosten werden auf 15 % des geschuldeten Betrags festgesetzt, es sei denn, der Käufer macht nachvollziehbar, dass dem Verkäufer ein geringerer Schaden entstanden ist.
  5. Wird der betreffende Gegenstand nicht innerhalb von zwei Wochen, nachdem der Verkäufer/Reparateur die Arbeiten durchgeführt und den Auftraggeber davon in Kenntnis gesetzt hat, abgeholt, so ist der Reparateur berechtigt, Lagerkosten nach den im Unternehmen oder am Standort geltenden Preisen zu berechnen.
  6. Ersetzte Materialien oder Gegenstände werden dem Auftraggeber nur zur Verfügung gestellt, wenn dies im Reparaturauftrag ausdrücklich verlangt wurde. Andernfalls gehen diese Materialien in unser Eigentum über, ohne dass der Kunde einen Anspruch auf Entschädigung hat.

Artikel 16 Vermittlungsregelung

Ein Käufer/Auftraggeber, der gegenüber einem Verkäufer/Reparateur, der Mitglied der BOVAG Tweewielerbedrijven ist, Beschwerden im Zusammenhang mit dem Verkauf eines gebrauchten Zweirads oder mit der Durchführung der BOVAG-Reparatur- und Wartungsgarantie hat, sollte sich zunächst an diesen Verkäufer/Reparateur wenden. Wenn seine Beschwerden dadurch nicht gelöst werden konnten, kann er sich an BOVAG Mediation, PO Box 1100, 3980 DC Bunnik, Tel. 0900 2692268 (35 Eurocent/Minute) wenden. Dies gilt unter der Voraussetzung, dass diese Vermittlungsregelung bei Reklamationen im Zusammenhang mit dem Verkauf eines neuen Zweirads nur gilt, wenn der Käufer nicht auf der Grundlage einer vom Hersteller oder Importeur des neuen Zweirads gewährten Garantie handelt. Außerdem gilt diese Vermittlungsregelung nur, wenn der Käufer diesbezüglich Anspruch auf die BOVAG-Garantie hat. BOVAG Mediation vermittelt in dem Streitfall und versucht, den Streit gütlich beizulegen, gemäß einer Regelung, die den Streitparteien im Voraus mitgeteilt wird. Im Rahmen dieser Vermittlung kann eine Stellungnahme über die Anzahl der in Rechnung gestellten Arbeitsstunden und den Preis der verarbeiteten Materialien abgegeben werden, wobei die Ausstattung der betreffenden Werkstatt berücksichtigt wird. Die Werkstattgebühr bleibt dabei unberücksichtigt.

Artikel 17 Streitbeilegungsverfahren

  1. Dieses Streitbeteiligungsverfahren gilt nur für Beschwerden oder Streitigkeiten zwischen dem Käufer/Auftraggeber und Mitgliedern von BOVAG Tweewielerbedrijven. Sie gilt zudem nur für:
  2. der Kauf- und Verkaufsvertrag über ein neues Zweirad, es sei denn, der Käufer handelt auf der Grundlage einer vom Hersteller oder Importeur des Zweirads gewährten Garantie.
  3. der Vertrag über den Kauf und Verkauf eines gebrauchten Zweirads, bei dem der Käufer nicht ausdrücklich und schriftlich erklärt hat auf die BOVAG-Garantie zu verzichten. Der Kaufpreis des gebrauchten Motorrads darf nicht weniger als 35 % des ursprünglichen Katalogwerts betragen und muss mindestens 3000 € betragen. Der Kaufpreis des gebrauchten Mopeds, Rollers und Mofas darf nicht weniger als die Hälfte des Katalogpreises im Herstellungsjahr des Zweirads betragen. Der Kaufpreis des gebrauchten Fahrrads darf nicht weniger als 250 € betragen.
  4. der Vertrag, für den die BOVAG-Reparatur- und Wartungsgarantie im Sinne von Artikel 14 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen gilt.
  5. Wenn der in Artikel 16 genannte Vermittlungsversuch erfolglos ist oder der Käufer/Auftraggeber eine Vermittlung nicht wünscht, kann der Käufer/Auftraggeber die Streitigkeit der Geschillencommissie Tweewielers der Stichting Geschillencommissies, Postfach 90600, 2509 LP in Den Haag (Besuchsadresse Bordewijklaan 46, 2591 XR in Den Haag) vorlegen. Wurde die Schlichtung von BOVAG durchgeführt, muss der Käufer/Auftraggeber die Streitigkeit innerhalb von sechs Wochen, nachdem sich gezeigt hat, dass die Schlichtung nicht zu einer Lösung geführt hat, der Geschillencommissie Tweewielers vorlegen. Wurde die Schlichtung nicht von BOVAG durchgeführt, muss der Käufer/Auftraggeber die Streitigkeit spätestens drei Monate nach Einreichung der Beschwerde beim Verkäufer/Reparateur der Streitbeteiligungskommission vorlegen.
  6. Eine stattgefundene Schlichtung hindert den Käufer/Auftraggeber nicht an der Möglichkeit, den Streitfall gerichtlich klären zu lassen. Ein einmal eingelegter Rechtsbehelf bei der Geschillencommissie Tweewielers lässt diese Möglichkeit jedoch nicht mehr zu, es sei denn, die Streitbeilegungskommission erklärt sich für unzuständig oder unzulässig. Hat der Käufer/Auftraggeber den Fall dem Geschillencommissie Tweewielers vorgelegt, so haben die Parteien nur noch die Möglichkeit, die Entscheidung des Geschillencommissie Tweewielers dem ordentlichen Gericht zur geringfügigen Überprüfung vorzulegen.
  7. Die Geschillencommissie entscheidet nach Maßgabe der für ihn geltenden Vorschriften. Die Entscheidungen des Geschillencommissies ergehen in Form eines verbindlichen Gutachtens nach Maßgabe dieser Vorschriften. Die Vorschriften werden auf Anfrage zugesandt. Für die Bearbeitung eines Streitfalls ist eine Gebühr zu entrichten. Weitere Informationen hierzu finden Sie unter www.sgc.nl oder bei der Geschillencommissie voor Consumentenzaken, deren Anschrift in Absatz 2 angegeben ist. Erforderlichenfalls kann in dem verbindlichen Gutachten die Höhe der Kosten festgelegt werden, die für die Durchführung von Arbeiten an einem anderen Ort erforderlich sind. Diese Kosten können dem Verkäufer/Reparateur zur Zahlung auferlegt werden, wenn die Geschilllencommissie Tweewielers der Ansicht ist, dass die Qualität der vom Verkäufer/Reparateur ausgeführten Arbeit unzureichend ist.
  8. Für die Bearbeitung des Streitfalls durch die Geschillencommissie Tweewielers ist vom Käufer/Auftraggeber eine Gebühr zu entrichten.
  9. Eine Entscheidung der Geschillencommissie Tweewielers kann nicht gerichtlich angefochten werden wenn seit ihrer Absendung mehr als zwei Monate verstrichen sind und kein Anspruch genommen wurde auf regulären Gerichten (siehe letzter Satz, Absatz 3).
  10. BOVAG gewährleistet die Erfüllung der verbindlichen Ratschläge durch seine Mitglieder, es sei denn, das Mitglied beschließt, das verbindlichen Gutachten innerhalb von zwei Monaten nach dessen Absendung dem Gericht zur Überprüfung vorzulegen, und die gerichtliche Entscheidung, mit der das verbindliche Gutachten für unverbindlich erklärt wird, ist rechtskräftig. Die Gewährleistung von BOVAG bezieht sich auf einen von BOVAG zu zahlenden Betrag von höchstens 450 € gegen Abtretung der Forderung des Käufers/Auftraggebers. Für Summen, die 450 € pro Streitfall übersteigen, zahlt BOVAG dem Käufer/ Auftraggeber zu denselben Bedingungen den Höchstbetrag von 450 €. Für den darüber hinausgehenden Betrag wird dem Käufer/Auftraggeber angeboten, seine Forderung an BOVAG abzutreten, woraufhin BOVAG die Zahlung gegebenenfalls gerichtlich einklagen wird.
  11. Die in Absatz 7 genannte Gewährleistung gilt nicht, wenn das Gericht das verbindliche Gutachten aufhebt. Im Falle des Konkurses, der Zahlungseinstellung oder der Geschäftsaufgabe des Verkäufers/Reparateurs zahlt BOVAG nur einen Betrag bis zu einem Höchstbetrag von 450 € pro Streitfall aus, und die Gewährleistung gilt nur, wenn der Käufer/Auftraggeber den Streitfall vor Eintritt einer solchen Situation bei der Geschillencommissie Tweewielers eingereicht hat.

Artikel 18 Abweichungen

Abweichungen, einschließlich Ergänzungen oder Zusätze zu diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen, sind nur gültig, wenn sie von beiden Parteien schriftlich festgelegt worden sind. Abweichungen vom BOVAG-Garantiezertifikat und von der BOVAG-Reparatur- und Wartungsgarantie führen zu deren Unwirksamkeit BOVAG gegenüber.

Artikel 19 Verarbeitung personenbezogener Daten

Die in diesem Vertrag genannten personenbezogenen Daten des Käufers/Auftraggebers werden vom Verkäufer/Reparateur im Sinne des DSGVO verarbeitet. Auf Basis dieser Verarbeitung kann der Verkäufer/Reparateur: den Vertrag erfüllen, seine Gewährleistungsverpflichtungen gegenüber dem Käufer/Auftraggeber erfüllen, dem Käufer/Auftraggeber einen optimalen Service bieten, Produktinformationen und personalisierte Angebote bereitstellen. Einem eventuellen Einspruch des Käufers/Auftraggebers gegen die Verarbeitung zum Zwecke der Direktwerbung gegenüber dem Verkäufer/Verarbeiter wird honoriert.

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